Sanierung
Fragen, die sich im Zusammenhang mit der städtebaulichen Erneuerung – insbesondere privater Vorhaben – ergeben, beantwortet Ihnen gerne:
Treuhändischer Sanierungsträger der Stadt Meldorf
GOS Gesellschaft für Ortsentwicklung und Stadterneuerung mbH
Georgsplatz 6
20099 Hamburg
www.gos-gsom.de
Herr Simon Kropshofer
Tel. 040. 59 36 36 210
Mail: meldorf@gos-mbh.de
Im Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ ist ein integriertes (städtebauliches) Entwicklungskonzept (IEK) aufzustellen, in dem die Ziele und Maßnahmen zur Bewältigung der strukturellen Schwierigkeiten im Fördergebiet schriftlich darzustellen sind. In dem Entwicklungskonzept sind die Ergebnisse eines aktuellen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes zu berücksichtigen. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits bestehendes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten.
Die städtebauliche Erneuerung und Entwicklung ist für die Kommunen mit erheblichen Kosten verbunden. Seit Anfang der 1970er Jahre fördern daher Bund und Länder städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Städten und Gemeinden. Der Bundesgesetzgeber hat die Städtebauförderung als Gemeinschaftsfinanzierung von je 1/3 Bund, Land und Stadt gesetzlich verankert und als Daueraufgabe bestätigt (Art. 104 b des Grundgesetzes (GG) i.V.m. §§ 164a und 164b BauGB).
Die Programme der Städtebauförderung dienen der städtebaulichen Erneuerung der Städte und Gemeinden in den Bundesländern. Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung und Modernisierung von Gebäuden, zur Erneuerung des Wohnumfeldes sowie zur Revitalisierung der Innenstädte und Stadtteilzentren.
Abbildung 1: So funktioniert die Städtebauförderung (Quelle GOS)
Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ ist nun "Sozialer Zusammenhalt"
Das Bundesministerium führt die alten sechs Förderprogramme nicht weiter, darunter auch das Programm Aktive Stadt- und Ortsteilzentren, in dem sich das Sanierungsgebiet “Östliche Innenstadt” befand. Das neue Förderprogramm für das Sanierungsgebiet heißt Lebendige Zentren.
Die Programmziele des neuen Programms bestehen weiterhin darin, die Wohn- und Lebensqualität sowie die Nutzungsvielfalt in den Quartieren zu erhöhen, die Integration aller Bevölkerungsgruppen zu unterstützen und den Zusammenhalt in der Nachbarschaft zu stärken. Im neuen Programm werden das Quartiersmanagement und die Mobilisierung von Teilhabe und ehrenamtlichem Engagement stärker betont.
Im Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“ besteht die Möglichkeit, einen Verfügungsfonds zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen einzurichten. Dieser zielt darauf ab, privates Engagement/ Finanzressourcen für die Erhaltung/ Entwicklung zentraler Stadtbereiche zu aktivieren und in die Finanzierung von kleineren Einzelmaßnahmen einzubinden. Der Fonds finanziert sich bis zu 50% aus Mitteln der Städtebauförderung und zu mindestens 50% aus Mitteln der Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften oder sonstigen Privaten. Der Anteil an dem Verfügungsfonds, der nicht aus der Städtebauförderung stammt, kann auch für nicht investive Maßnahmen eingesetzt werden. Die Stadt kann bei Bedarf die organisatorischen Voraussetzungen für die Einrichtung des Verfügungsfonds mit der Bildung eines Beirates schaffen.
Der zur Verfügung stehende Etat für einen Verfügungsfonds beträgt jährlich von Kleinbeträgen bis maximal 60.000 Euro. Jeder Bürger oder Akteur kann einen Antrag stellen für Maßnahmen und Konzepte innerhalb des Sanierungsgebietes. Über die Verfügung der Mittel entscheidet der Beirat im Rahmen seiner Sitzungen gemäß den Richtlinien des Förderprogramms „Sozialer Zusammenhalt“.
Die Stadt Meldorf wird die Einrichtung eines Verfügungsfonds prüfen.
Die Stadt hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes Vorbereitende Untersuchungen (VU) durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsgrundlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die Vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.
Nach § 141 BauGB sind vorbereitende Untersuchungen erforderlich, um Entscheidungsgrundlagen über die Notwendigkeit und Durchführbarkeit der Sanierung zu erhalten und um die Voraussetzungen für die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes zu schaffen.
Vorbereitende Untersuchungen "Östliche Innenstadt"
Zur Vorbereitung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme zur Behebung der Missstände sind vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB durchzuführen, welche Gegenstand des vorliegenden Gutachtens sind.
Die Aufgabenstellung sieht darüber hinaus die Erarbeitung eines integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes vor. Beides ist an der Strategie des Programms Aktive Stadt und Ortsteilzentren auszurichten. Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet die rechtliche und verfahrenstechnische Grundlage, nach der Sanierungsmaßnahmen vorbereitet, durchgeführt und gemäß den Richtlinien der Länder gefördert werden.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB „Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird“.
Städtebauliche Missstände liegen gemäß § 136 Abs. 2 BauGB vor, wenn
- das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
- das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion obliegen.
Nach § 141 BauGB sind vorbereitende Untersuchungen erforderlich, um Entscheidungsgrundlagen über die Notwendigkeit und Durchführbarkeit der Sanierung zu erhalten und um die Voraussetzungen für die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes zu schaffen.